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20 kirjaa tekijältä Thomas Raab

Austauschverträge mit Drittbeteiligung
Die Vertragsrechtsordnung des BGB geht von der Zweierbeziehung zwischen Schuldner und Gläubiger als Grundmodell aus. In der heutigen arbeitsteiligen Wirtschaft kommt es jedoch immer häufiger vor, daß mehrere Vertragsbeziehungen zumindest wirtschaftlich miteinander verknüpft werden, indem der Schuldner sich zur Erbringung seiner Leistungen einer anderen Person, typischerweise eines anderen Unternehmens, bedient. Hierbei ensteht ein Leistungsdreieck, dem mindestens zwei Vertragsbeziehungen zugrunde liegen: das Vertragsverhältnis zwischen dem Schuldner und seinem Gläubiger (Leistungsempfänger) sowie jenes zwischen dem Schuldner und dem Leistungserbringer.Thomas Raab untersucht, ob und inwieweit sich die Beteiligung Dritter in den einzelnen Vertragsverhältnissen auf die rechtliche Beurteilung von Leistungsstörungen und Erfüllung auswirkt. Ausgehend von den Gestaltungen der Anweisung und des Vertrags zugunsten Dritter analysiert er die Strukturen des Leistungsdreiecks und der beiden zugrunde liegenden Rechtsverhältnisse, des Valutaverhältnisses und des Deckungsverhältnisses. Die Drittbeteiligung ordnet er in die bekannten Rechtsfiguren ein. Anschließend behandelt er die Probleme von Leistungsstörungen und Erfüllung für die Anweisung und den ermächtigenden Vertrag zugunsten Dritter. Die zahlreichen Streitfragen klärt er erst für die normale Zweierbeziehung und anschließend für die spezifische Gestaltung des Leistungsdreiecks. Außerdem untersucht er die Probleme beim berechtigenden Vertrag zugunsten Dritter. Im Mittelpunkt steht dabei die Rechtsstellung des Dritten.
Der persönliche Anwendungsbereich des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (WissZeitVG)
Die Befristung von Arbeitsverhältnissen von wissenschaftlichem Personal an Hochschulen ist seit 2007 im WissZeitVG geregelt. Eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahre 2011 hat im Hinblick auf den persönlichen Anwendungsbereich der Regelung zu erheblicher Rechtsunsicherheit geführt. Nach dieser Entscheidung zählen Mitarbeiter der Hochschulen nur dann zum wissenschaftlichen Personal, wenn sie die Möglichkeit haben, im Rahmen ihrer Dienstaufgaben selbstständig schöpferisch tätig zu werden und einen eigenen innovativen Forschungsbeitrag zu leisten. Thomas Raab zeigt auf, dass diese Definition des Begriffs "wissenschaftliches Personal" weder der Entstehungsgeschichte des Gesetzes noch deren Zwecksetzung gerecht wird, den Hochschulen zum Zwecke der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses die rechtssichere Befristung von Arbeitsverhältnissen zu ermöglichen. Er liefert zudem einen Vorschlag für eine gesetzliche Konkretisierung.