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Auf der Suche nach den Grenzen vertraglicher Leistungspflichten
Mit dem ersten Weltkrieg brach die Geschichte in das Vertragsrecht ein. Die Gerichte waren in einer epidemischen Vielzahl von Fällen aufgerufen, der vertraglichen Verpflichtung dort Grenzen zu ziehen, wo Gesetzgeber und Vertragsparteien nicht handeln konnten oder wollten. Jochen Emmert begleitet den Weg dieser Entwicklung und beleuchtet ihre geschichtlichen und rechtstheoretischen Hintergründe.Seit Beginn des Ersten Weltkriegs mußte sich das Reichsgericht verstärkt mit Fällen von Leistungsstörungen befassen. Als der Krieg verloren war und die Inflation voranschritt, wuchs die Zahl der Fälle zu einer Epidemie an, und die Situation beruhigte sich erst ab 1923 wieder. Jochen Emmert zeigt in seiner Untersuchung die Folgen dieses Einbruchs der Geschichte in das Vertragsrecht auf. Er nimmt dabei Bezug auf die Unmöglichkeitslehre, die Wertvorstellungen, Rechtsideen und deren Umsetzung sowie die Analyse wegweisender Fälle der Krisenjahre. Das Reichsgericht entfernte sich in diesen bewegten Jahren von dem gesetzlichen Leitbild einer buchstäblich bis zu den Grenzen des Möglichen reichenden Leistungsverpflichtung und entwickelte jene Rechtsfiguren, die bei der anvisierten Reform des BGB unter den amtlichen Überschriften 'Grenzen der Leistungspflicht' und 'Störung der Geschäftsgrundlage' nunmehr ausdrücklich die Weihen des Gesetzgebers erhalten sollen.
Der Tatbestand der allgemeinen Marktbehinderung
Jochen Lux untersucht den Tatbestand der allgemeinen Marktbehinderung, der seit jeher zu den umstrittensten Materien des Lauterkeitsrechts gehört. Die Fallgruppe berührt insoweit Grundfragen des Wettbewerbsrechts, wie den Schutzzweck des UWG, die Konkretisierung der Generalklausel sowie das Verhältnis von UWG und GWB. Wurde vom Reichsgericht zunächst die massenweise unentgeltliche Verteilung von Schuhcreme oder Waschpulver beleuchtet, stehen heute Preisunterbietungen sowie die Gratisverteilung von Presseerzeugnissen im Blickpunkt der lauterkeitsrechtlichen Rechtsprechung.Mit dem Tatbestand der allgemeinen Marktbehinderung wird dem UWG über die bloße Marktverhaltenskontrolle hinaus die zusätzliche Aufgabe einer Marktstrukturkontrolle zugewiesen. Zwangsläufig ergeben sich insoweit Berührungen, wenn nicht gar Überschneidungen mit den Missbrauchstatbeständen des GWB. Unter dem Gesichtspunkt der allgemeinen Marktbehinderung kann ein bedenkliches Wettbewerbsverhalten unterbunden werden, wenn es allein oder in Verbindung mit gleichartigen Maßnahmen von Mitbewerbern die ernstliche Gefahr begründet, der Leistungswettbewerb werde in nicht unerheblichem Maße eingeschränkt. Ohne weiteres ersichtlich ist insoweit die Gefahr einer unnötigen Beschränkung des Wettbewerbs. Denn die richterliche Beurteilung, ob der Wettbewerbsbestand gefährdet oder gar aufgehoben wird, setzt zwingend die Kenntnis voraus, was Wettbewerb eigentlich ist.Unter Rekurs auf die Erkenntnisse der Wettbewerbstheorie zeigt der Autor auf, dass der Tatbestand der allgemeinen Marktbehinderung konsequenterweise aufzugeben ist. So ist es in Anbetracht der bestehenden Prognose- und Irrtumsrisiken kaum zuverlässig möglich, entsprechende Beeinträchtigungen der Wettbewerbsfreiheit überhaupt festzustellen. Auch ist die Fallgruppe vor dem Hintergrund der Wertungen des GWB nicht anzuerkennen.
Einlagensicherung und Anlegerentschädigung

Einlagensicherung und Anlegerentschädigung

Jochen Bigus; Patrick C. Leyens

Mohr Siebeck
2008
nidottu
Die Einlagensicherung und die Anlegerentschädigung sind integrale Bestandteile einer auf Vertrauensschutz und Stabilität angelegten Finanzmarktregulierung. Angesichts der seit 2007 fortdauernden Bankenkrise und erschütternder Insolvenzen bei Wertpapierhandelsunternehmen ist eine Vergewisserung der Leistungsfähigkeit der bestehenden Entschädigungsstrukturen und - soweit möglich - ihre Optimierung angezeigt. Jochen Bigus und Patrick C. Leyens führen die Möglichkeiten zur Reform der Einlagensicherung und der Anlegerentschädigung erstmals umfassend aus rechtlicher und ökonomischer Sicht zusammen. Der Mindestschutzumfang für private Einleger und Anleger wird durch europäische Richtlinien von 1994 und 1997 gemeinschaftsrechtlich vorgegeben, gewährt den Mitgliedstaaten aber Ausgestaltungsfreiheiten. Die Risikosensitivität der solidarischen Finanzierungspflichten der Institute sollte Leitschnur möglicher Reformen sein. In Abwägung zu alternativen Verbesserungsmöglichkeiten schlagen die Autoren als Reformmaßnahmen eine moderate Überlaufregelung zwischen den Sicherungseinrichtungen, die Neuzuordnung von Instituten mit hervorstechenden Risikoausfallgrößen zu Sicherungseinrichtungen mit dementsprechender Leistungsfähigkeit, eine betragsmäßige Begrenzung der Beitragspflichten, die Einführung einer verpflichtenden Vertrauensschadensversicherung und Verbesserungen beim Prüfungswesen vor. Die Studie geht auf einen ergebnisoffen formulierten Gutachtenauftrag des Bundesministeriums der Finanzen aus dem Jahre 2007 zurück.
Mission als Namenszeugnis

Mission als Namenszeugnis

Jochen Teuffel

Mohr Siebeck
2009
nidottu
In der öffentlichen Diskussion in Europa wird Mission meist als problematisch empfunden und stattdessen ein Dialog der Religionen eingefordert. Jochen Teuffel zeigt dagegen im Kontext Chinas und Südostasiens auf, dass gerade christliche Mission mit dem Prinzip Muttersprache genuin rezeptionsbestimmt ist und damit nicht zur Zerstörung anderer Kulturen führt. In außereuropäischen Kulturen, die auf einem organisch-moralischem Lebenszusammenhang basieren, wird die christliche Lehre vielmehr als effektive Wohlergehenslehre (Diätetik) angenommen, die zudem Minderheitsethnien in deren kulturellen Identität stärkt. In der Auseinandersetzung mit der Frage nach der Übersetzung des Gottesbegriffs in andere Sprachen wird deutlich gemacht, dass JHWH als der lebensentscheidende Name nicht mit der Idee "Gott" gleichgesetzt werden kann. Europäisches Gottdenken steht vielmehr dem biblischen Namenszeugnis entgegen und führt zu Religion als einer weltanschaulichen Ideologie. Gegen einen religionsgeschichtlichen Relativismus in Sachen Jahwe stellt der Autor das auf den Schriftkanon beschränkte Namensgedächtnis heraus. Er macht weiterhin deutlich, dass eine religionslose Wahrnehmung christlicher Mission zwangsläufig Toleranz bedingt. Mission als Namenszeugnis richtet sich auf die Kirche aus, die aus dem Pascha-Mysterium Christi lebt. Unter dem Bild einer eschatologischen "Spielgemeinschaft" gewinnen die missionarische Kirche sowie evangelischer Gehorsam eine neue Bedeutung.
Theorie des internationalen Wirtschaftsrechts
Mit dem Interesse an der Globalisierung der Wirtschaftsbeziehungen ist auch das internationale Wirtschaftsrecht immer mehr in den Fokus der Wissenschaft und der politischen Diskussion geraten. Jochen Hoffmann nimmt dies zum Anlass, eine Theorie des internationalen Wirtschaftsrechts und der von ihm geprägten Ordnung der Weltwirtschaft zu entwerfen. Im Mittelpunkt steht dabei das Verständnis der Wirkungsweise der grundlegenden Prinzipien des internationalen Wirtschaftsrechts. Da rechtliche Regelungen (unter Rückgriff auf die Ordnungstheorie F.A. von Hayek) als Ordnungskräfte verstanden werden, untersucht der Autor auch die Strukturen, Prinzipien und die Funktionsweise der hieraus resultierenden Ordnungen. Es geht also um eine grundsätzliche, theoretische Erfassung des internationalen Wirtschaftsrechts und um seine Wirkung als Grundvoraussetzung und Motor internationaler Wirtschaftsbeziehungen.
Kartellrechtlicher Individualschutz durch Sammelklagen
Sammelklagen im Kartellrecht prägen seit einiger Zeit die politische Agenda und beschäftigen seit dem Zementkartellverfahren auch vermehrt die Gerichte in den Europäischen Mitgliedstaaten. In einem Richtlinienentwurf plant die EU-Kommission die Einführung echter Sammelklagemechanismen mit Rechtskrafterstreckung auf Dritte. Kläger vor deutschen Gerichten bedienen sich hingegen zur Anspruchsbündelung der herkömmlichen Instrumente des Zivilprozessrechts. Jochen Bernhard stellt die Vorzüge und Nachteile von opt-in- und opt-out-Sammelklagen in den Kontext von Prozessökonomie und Individualschutz im Kartellrecht. In einem alternativen Richtlinienvorschlag lenkt er das Augenmerk auf verbesserte Gewinnabschöpfung anstelle von auf Schadensersatz gerichteten opt-out-Verbandsklagen.
Klage

Klage

Jochen Schmidt

Mohr Siebeck
2011
nidottu
Klage ist keine gebrochene oder vorläufige Form des Gotteslobes und Leiden ist keine sublime Gestalt des Glücks. Klage ist Klage, so wie Leiden Leiden ist. Unter Verzicht auf jegliche Rhetorik des Umschlags, die das Negative in ein Entsprechungsverhältnis zum Positiven setzen will, beschreibt Jochen Schmidt die Klage als eine ob ihrer Ausdruckspotentiale Leiden lindernde, weil neue Möglichkeiten der Selbstdeutung eröffnende Praxis. Ausgangspunkt ist eine subjektivitätstheoretisch und zeitphilosophisch verfahrende Analyse "reflexiven" Leidens, vor deren Hintergrund eine phänomenologisch, literarisch-ästhetisch und systematisch-theologisch begründete Theorie der Klage entwickelt wird.
Sicherung der Vertragsfreiheit durch Wettbewerbs- und Regulierungsrecht
Bei Verträgen über Massengüter setzt die Vertragsfreiheit als Funktionsbedingung einen wirksamen Wettbewerb auf der Marktgegenseite voraus, der durch das Wettbewerbsrecht und das Recht der Regulierung der Netzsektoren Energie, Telekommunikation und Eisenbahnen geschützt wird. Diese Rechtsbereiche können das Vertragsrecht aber nur dann von den negativen Folgen privater Machtbildung entlasten, wenn sie ihrerseits der chancengleichen Selbstbestimmung der Bürger verpflichtet sind. Eben dies wird derzeit unter Berufung auf wohlfahrtsökonomische und gemeinwohlbezogene Gesichtspunkte in Abrede gestellt. So sieht die herrschende Ansicht Folgeverträge von Unternehmen mit der Marktgegenseite als wirksam an, obwohl sich in ihnen der Wettbewerbsverstoß gerade manifestiert. Vor diesem Hintergrund setzt sich die Untersuchung zum Ziel, die rechtlichen und ökonomischen Grundlagen des wirtschaftsbezogenen Vertragsrechts, des Wettbewerbsrechts und des Regulierungsrechts aufeinander abzustimmen, um die Marktteilnehmer effektiv vor antikompetitiven Verhaltensweisen zu schützen.
Konzepte der Muße

Konzepte der Muße

Jochen Gimmel; Tobias Keiling

Mohr Siebeck
2016
nidottu
Mit einem Leben in Muße ist das Versprechen eines selbstbestimmten und erfüllten Daseins verbunden. Dabei ist keineswegs klar, was Muße ausmacht. Durch die Unterscheidung von Arbeit und Freizeit allein ist das Spezifikum der Muße nicht zu fassen. Denn Muße ist 'mehr' und anderes als Freizeit - aber was ist das für ein Mehr? Was für ein Glück verspricht die Muße? Gibt es eine Freiheit, die sich nur in Muße realisiert?Der Band nähert sich dem Thema der Muße aus den disziplinären Perspektiven von Philosophie, Theologie, Soziologie, Psychologie und Medizin. Diese Perspektiven erschließen ein Feld von Konzepten, von denen her sich Muße verstehen lässt: Arbeit und Freizeit, Kontemplation, Gelassenheit und Achtsamkeit.
Zur Grundrechtsberechtigung fremdstaatlich beherrschter juristischer Personen
Können inländische juristische Personen, die von einem fremden Staat beherrscht und kontrolliert werden, den Schutz der deutschen Grundrechte für sich in Anspruch nehmen? In kritischer Auseinandersetzung mit den Ausführungen des BVerfG in seiner Entscheidung zum beschleunigten Atomausstieg geht Jochen Rauber dieser Frage nach. Neben den unionsrechtlichen Vorgaben von Grundrechtecharta und Niederlassungsfreiheit nimmt er dazu insbesondere den Einfluss des Völkerrechts auf die Auslegung des Art. 19 Abs. 3 GG in den Blick. Er zeigt, inwiefern sich die völkerrechtliche Position des fremden Staates sowie der von ihm beherrschten juristischen Person auf die wesensmäßige Anwendbarkeit der Grundrechte auswirkt, und beleuchtet, unter welchen Umständen EMRK und internationales Investitionsschutzrecht eine erweiterte Auslegung des Grundrechtsschutzes erfordern.
An den Grenzen der Muße

An den Grenzen der Muße

Jochen Gimmel; Thomas Jürgasch; Andreas Kirchner

Mohr Siebeck
2021
nidottu
Muße ist kein einfacher 'Gegenstand', sondern ein vielschichtiges und in sich selbst widersprüchliches 'Ding' unserer Gedanken und Kultur. Hier wird versucht, Muße von ihren Rändern und Grenzen her wie ein Negativ aufscheinen und im Überschreiten dieser Grenzen greifbar werden zu lassen. Gemeinsam ist den einzelnen Kapiteln eine essayistische Form, die der 'Muße' gerechter zu werden verspricht als ein wissenschaftlicher Definitionsversuch. Das einleitende Essay zur Methode konstellativer Begriffsnäherung macht einen Vorschlag, wie Spiel und Rausch, das Glück der Zeitvergeudung, Arbeit und Gebet oder (Selbst-)Herrschaft einander und somit auch Muße beleuchten können.
Der Gruppenfuhrer Im Hilfeleistungseinsatz
Der Gruppenfuhrer ist in der Regel der erste Einsatzleiter vor Ort. Da in der Gruppenfuhrer-Ausbildung vor allem Brandeinsatze im Fokus stehen, kann die Vielfalt der Technischen Hilfeleistungen verwirren - insbesondere wenn der Gruppenfuhrer selbst nur wenig Erfahrung sammeln konnte. Diese Wissenslucke will das Rote Heft schliessen: Aufbauend auf einer kurzen, auf Hilfeleistungseinsatze angepassten Wiederholung der einsatztaktischen Grundlagen werden Praxistipps zu diversen Einsatzlagen im Bereich der Technischen Hilfeleistungen gegeben. Hinweise zum Verhalten gegenuber der Presse an Einsatzstellen und besondere Rechtsgrundlagen im Hilfeleistungseinsatz runden das Rote Heft ab.