Studienarbeit aus dem Jahr 2021 im Fachbereich Jura - Steuerrecht, Note: 1,3, Hochschule Aalen, Sprache: Deutsch, Abstract: Ziel eines DBA ist es, Doppelbesteuerung sowie Nicht- oder Niedrigbesteuerung zu vermeiden. Um starke Abweichungen der Vertr ge der einzelnen Staaten zu verhindern, wurde das OECD-MA eingef hrt. Das OECD-MA wurde in der Vergangenheit mehrmals berarbeitet, der aktuelle Stand stammt aus dem Jahr 2017. Im Abschnitt II den Begriffsbestimmungen ist im Artikel 5 die Betriebsst ttendefinition vorhanden. Gem Artikel 5 Absatz 1 OECD-MA ist eine Betriebsst tte eine feste Gesch ftseinrichtung, durch die die T tigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausge bt wird. Gem Artikel 7 Absatz 1 Satz 1 OECD-MA k nnen Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaates nur in dem Staat besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen bt seine T tigkeit in einem anderen Vertragsstaat durch eine dort belegene Betriebsst tte aus. Bisher hat das Erbringen von Dienstleistungen keine Betriebsst tte begr ndet, doch viele Entwicklungsl nder vertreten die Auffassung, dass allein die Erbringung von Dienstleistungen ber einen Zeitraum von mehr als 183 Tage zu der Begr ndung einer Dienstleistungs-Betriebsst tte f hrt. Im DBA-China mit Deutschland ist in Art. 5 Abs. 3 b eine entsprechende Regelung zu finden, so dass das Erbringen von Dienstleistungen ber einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten zu einer Betriebsst tte f hrt. Generell lehnen aber Industriestaaten wie Deutschland diese Auffassung ab und m chten bei der enger gefassten Betriebsst ttenbegr ndung bleiben. Durch die zunehmende Digitalisierung stellt sich die Frage, ob die Definition des Betriebsst ttenbegriffs noch zeitgem ist. Eine feste Gesch ftseinrichtung ist in der digitalen Wirtschaft nicht mehr notwendig. Hinzu kommt, dass durch die Globalisierung vermehrt grenz berschreitende Dienstleistungen erbracht werden. Viele Dienstleistungen k nnen ohne Betriebsst tte im T tigkeitsstaat erbracht werden.