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1000 tulosta hakusanalla Matthias Engmann
Ideal for residents starting in radiology and radiologic technologists, this concise manual is the perfect introduction to the physics and practice of CT and the interpretation of basic CT images. Designed as a systematic learning tool, it introduces the use of CT scanners for all organs, and includes positioning, use of contrast media, representative CT scans of normal and pathological findings, explanatory drawings with keyed anatomic structures, and an overview of the most important measurement data. Finally, self-assessment quizzes – including answers – at the end of each chapter help the reader monitor progress and evaluate knowledge gained. New in this fourth edition:Updated examination protocols for multidetector CT and CT angiographyAn extended chapter on dual source CTA new chapter on contrast injectors
Seydlitz Erdkunde 7 / 8. Schulbuch. Für Gymnasien in Niedersachsen
Matthias Akkermann; Andreas Bauer; Kirsten Böttcher-Speckels
Westermann Schulbuch
2023
muu
Seydlitz Erdkunde 9 / 10.Schulbuch. Für Gymnasien in Niedersachsen
Matthias Akkermann; Andreas Bauer; Kirsten Böttcher-Speckels
Westermann Schulbuch
2024
muu
Seydlitz Erdkunde. Schulbuch Einführungsphase. Für Gymnasien in Niedersachsen
Matthias Akkermann; Andreas Bauer; Kirsten Böttcher-Speckels
Westermann Schulbuch
2025
muu
Gesellschaft bewusst 2. Schulbuch. Stadtteilschulen. Hamburg
Matthias Bahr; Dieter Skolaster; Ulrich Brameier
Westermann Schulbuch
2019
sidottu
Industriekaufleute. Schulbuch. Spezielle Wirtschaftslehre
Matthias Schuh; Felizitas Schuh-Terhardt; Wolf-Dieter Rückwart
Westermann Berufl.Bildung
2021
nidottu
Die Aufhebung von nationalsozialistischen Gesetzen durch den Alliierten Kontrollrat (1945-1948)
Matthias Etzel
Mohr Siebeck
1992
sidottu
Die Aufrechnung im internationalen Privat- und Verfahrensrecht
Matthias N. Kannengießer
Mohr Siebeck
1998
nidottu
Durch die Handhabung der Grundrechte in der Judikatur des Bundesverfassungsgerichts und die sie begleitende Grundrechtsdogmatik haben Grundrechte beträchtlich an Bedeutung gewonnen. Kehrseite dieser Entwicklung ist jedoch ein Bedeutungsverlust des Gesetzesrechts. Die derzeitigen Versuche, dem Gesetz seine Selbständigkeit zu erhalten und damit die Rolle des Gesetzgebers gegenüber dem Bundesverfassungsgericht zu sichern, setzen auf Kurskorrektur mit den Mitteln der Grundrechtsdogmatik oder Grundrechtstheorie. Dies betrifft sowohl die Deutung der Grundrechte als Rahmenrecht oder als Wertordnung als auch die Sicht der Grundrechte als 'Regeln' und 'Prinzipien'. Das immense 'Grundrechtswachstum' ist indes nicht erst und schon gar nicht allein Folge grundrechtsdogmatischer Konstruktion, sondern ganz wesentlich bedingt durch die Wahl des rechtstheoretischen sowie methodologischen Rahmens.Hier hat somit auch die Remedur anzusetzen: Die Bedingung der Durchsetzungsmächtigkeit der Grundrechte ist deren Vorrang vor allem sonstigen, unterverfassungsgesetzlichen Recht. Der Vorrang aber setzt voraus, daß die Rechtsebenen - namentlich Verfassungsnorm und Gesetzesnorm - strikt auseinandergehalten werden. Genau dies aber gelingt auf der Grundlage heutiger Grundrechtsauslegung nur unzureichend. Denn zum einen wird die Stufung sowie die Arbeitsteilung im Rechtserzeugungsprozeß nicht reflektiert. Zum anderen werden die Rechts erkenntnis anteile von den Recht setzungs anteilen bei der Anwendung von (Grund-)Rechtsnormen nicht geschieden.
Seit Jahrzehnten arbeiten Bund, Länder und Gemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit Nachbarstaaten sowie deren Untergliederungen zusammen. Diese Form nachbarschaftlichen Zusammenwirkens über Staatsgrenzen hinweg wird heute im allgemeinen als 'grenzüberschreitende Zusammenarbeit' bezeichnet. Nachdem lange Zeit die rechtlich unverbindlichen Kooperationsformen ausreichend erschienen, verlangt die Staats- und Verwaltungspraxis - entsprechend der zunehmenden Marginalisierung der Staatsgrenzen - verstärkt nach Möglichkeiten rechtsverbindlicher und somit vertraglicher Gestaltung ihrer grenzüberschreitenden Beziehungen. Der Abschluß grenzüberschreitender Verträge wirft jedoch erhebliche und bis heute nicht hinreichend geklärte rechtliche Schwierigkeiten auf. Dies ist vor allem der Fall, wenn es sich bei den Vertragspartnern nicht um Staaten, sondern um innerstaatliche Körperschaften wie etwa Gemeinden handelt. Eingebettet in die aktuellen Entwicklungen der Staats- und Verwaltungspraxis rekonstruiert Matthias Niedobitek den grenzüberschreitenden Vertragsschluß und überprüft die Möglichkeit grenzüberschreitender Verträge von Bund, Ländern und Gemeinden in den in Betracht kommenden Rechtsordnungen (Völkerrecht, Europäisches Gemeinschaftsrecht, nationales Recht). Abschließend widmet er sich der Übertragung von Hoheitsrechten als der intensivsten Form des grenzüberschreitenden Vertragsschlusses.
Welche Auswirkungen haben horizontale und vertikale fiskalische Externalitäten auf finanzpolitische Entscheidungen im fiskalischen Föderalismus? Welche Implikationen ergeben sich aus der Existenz fiskalischer Externalitäten für die vertikale Kompetenzverteilung?Matthias Wrede befaßt sich mit der Struktur föderaler Staaten und den Interdependenzen, die sich aus verteilten Kompetenzen ergeben. Zuerst ordnet er die fiskalischen Externalitäten ein und untersucht sie dann für eine Reihe von Szenarien. Diese Szenarien unterscheiden sich hinsichtlich der Zielsetzungen der politischen Führung, der Informationsstruktur im politischen Entscheidungsprozeß, der Mobilität der Steuerbasis sowie der Verteilung der hoheitlichen Kompetenzen auf die staatlichen Ebenen.Wenn mehrere Ebenen zugleich auf eine Steuerbasis zugreifen, besteht die Tendenz zur übermäßigen steuerlichen Belastung der Steuerpflichtigen und zu einer fehlgeleiteten Ausgabenpolitik. Intensiver Steuerwettbewerb zwischen Gebietskörperschaften unterer Ebenen und internationale Steuerkonkurrenz stehen dem jedoch entgegen.Matthias Wrede diskutiert Schwächen und Stärken vertikal ausdifferenzierter Staaten. Er zeigt, daß eine adäquate Beurteilung der vielfach geforderten Autonomie in der Steuerpolitik für Bundesländer und Gemeinden nicht unabhängig von den ökonomischen Interdependenzen der Steuerbasen möglich ist.
Vorrang der Verfassung und Eigenständigkeit des Privatrechts
Matthias Ruffert
Mohr Siebeck
2001
sidottu
Spektakuläre Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, allen voran der Bürgschaftsbeschluß, haben in den neunziger Jahren die Diskussion über das Verhältnis von Verfassung und Privatrecht wiederbelebt. Unter der Überschrift 'Drittwirkung' gehörte die Auseinandersetzung darüber, ob sich die Grundrechte auf das Verhältnis zwischen Privaten auswirken, zu den Grundproblemen der Rechtswissenschaft seit 1949.Ausgehend von diesem zeitgeschichtlichen Befund erörtert Matthias Ruffert die Problematik zunächst im Lichte der Grundvorstellungen zur Wechselwirkung zwischen Verfassung und einfachgesetzlichem Recht sowie der fundamentalen Bedeutung der Privatautonomie. Dem Geltungsvorrang der Verfassung wird ein Erkenntnisvorrang des Privatrechts zur Seite gestellt. Anschließend zeigt Matthias Ruffert Möglichkeiten auf, wie die neueren Erkenntnisse der Grundrechtsdogmatik zur Lösung dieser Problematik herangezogen werden können. An die Stelle der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Konzeption einer 'Ausstrahlung' des Grundgesetzes auf das Privatrecht soll die präzisierende Auffächerung der einzelnen Grundrechtsfunktionen treten. Im Privatrecht werden Abwehr- und Schutzfunktion jeweils auf die ihnen eigene Weise wirksam. Sozialstaatliche Gewährleistungen entfalten sich nur punktuell; organisations- und verfahrensrechtliche Garantien sind zu vernachlässigen.Dieser Ansatz wird auf einzelne Grundrechte und privatrechtliche Fragestellungen bezogen. Den Schwerpunkt bildet eine grundrechtsdogmatische Analyse der Privatautonomie, gefolgt von Einzeluntersuchungen zum Eigentum, zu Ehe und Familie, zu Arbeit und Beruf, zur verfassungsrechtlichen Personalität sowie zur Kommunikation. In diesem Kontext wird die bundesverfassungsgerichtliche Rechtsprechung einer kritischen Würdigung unterzogen.
Matthias Kreplin setzt sich mit den verschiedenen Positionen der älteren und neueren Forschung zu der historischen Rückfrage nach Jesus und insbesondere dessen Selbstverständnis auseinander und klärt dabei auch deren theologische Relevanz. Er verbindet sprachanalytische und christologische Ansätze so miteinander, daß eine Relevanz historischer Jesus-Forschung deutlich wird, ohne daß dabei der christliche Glaube in direkter Abhängigkeit von wechselnden Forschungsmeinungen steht.Der Ausdruck 'der Menschensohn' ist zunächst Gegenstand der auf diesem hermeneutischen Fundament aufbauenden historischen Rückfrage nach Jesu Selbstverständnis. Matthias Kreplin greift eine in der Menschensohn-Diskussion wenig bekannte These neu auf: Der Ausdruck 'der Menschensohn' ist nicht als apokalyptischer Titel, sondern als ein von Jesus selbst geprägter Name für die indirekte Selbstbezeichnung zu verstehen. Die apokalyptischen Menschensohnworte sind sekundär.Da es über Hoheitstitel keinen Zugang zum Selbstverständnis Jesu gibt, untersucht Matthias Kreplin die von Jesus beanspruchte und eingenommene Rolle. Er zeigt, daß Jesus sich als eschatologischer Repräsentant Gottes sah. Für die Tatsache, daß sich Jesus trotz dieses Selbstverständnisses aller Titel und Hoheitsansprüche enthielt, gibt es folgende Erklärung: Weil Jesus seiner eigenen Botschaft entsprechen wollte, mußte er ein Geheimnis um seine Person machen. Das Messiasgeheimnis wird so im Kern auf Jesus selbst zurückgeführt.Weitere historische und theologische Schlußfolgerungen zur Entstehung und Interpretation der neutestamentlichen Christologie schließen den Band ab.
Matthias Willing untersucht die Bemühungen von öffentlicher und privater Fürsorge in Deutschland, ein ?Bewahrungsgesetz' zu schaffen. Mit diesem Gesetz sollten Randgruppen der Gesellschaft, die vielfach als ?Asoziale' diskriminiert wurden, zwangsweise in geschlossenen Fürsorgeanstalten untergebracht und zu geregelter Arbeit angehalten werden können. Nachdem in der Weimarer Republik zahlreiche Initiativen zu seiner Verwirklichung gescheitert waren, versuchten die Fachkreise der Gefährdetenfürsorge erfolglos eine repressivere Variante des Bewahrungsgesetzes im Nationalsozialismus durchzusetzen. Sofort nach dem zweiten Weltkrieg verfolgte man die Bewahrungsidee in den Westzonen und der Bundesrepublik weiter. Diese Bemühungen wurden schließlich 1961 mit der Aufnahme einer Zwangsbewahrungsmöglichkeit im Bundessozialhilfegesetz (§ 73 Abs. 2 BSHG) von Erfolg gekrönt. Erst 1967 erklärte das Bundesverfassungsgericht die zwangsweise Unterbringung ?gefährdeter' Personen in geschlossenen Anstalten grundsätzlich für verfassungswidrig.Die rechtshistorische Analyse des Autors zeichnet diesen rund 50 Jahre umfassenden Prozeß nach, beleuchtet Konzeptionen und Motive führender Persönlichkeiten der Fürsorge und zeigt gedankliche und personelle Kontinuitäten von der Weimarer Republik über den Nationalsozialismus in die Bundesrepublik der 60er Jahre auf. Indem auch die politischen Parteien und weitere Akteure außerhalb der Gefährdetenfürsorge (z. B. Frauenbewegung, Psychiater) in ihren Bemühungen für das Bewahrungsgesetz mit einbezogen werden, entsteht ein facettenreiches Gesamtbild. Es läßt erkennen, daß die autoritären Gedanken des Bewahrungsgesetzes im Untersuchungszeitraum breite Akzeptanz in der Gesellschaft besaßen.