Das Grundgesetz hat sich fur eine auf Stadten, Gemeinden und Landkreisen gegrundete gegliederte Demokratie entschieden und garantiert ihnen in Art. 28 Abs. 2 GG verfassungskraftig das Recht der Selbstverwaltung, allerdings im Rahmen der Gesetze. Damit besteht eine erhebliche Gestaltungsfreiheit des Landesgesetzgebers. Kommunalrecht ist also Landesrecht. Das Ziel eines "Deutschen Kommunalrechts" muss es deshalb sein, die Gemeinsamkeiten, aber auch das (wahrhaft) Trennende der Regelungen der einzelnen Kommunalgesetze herauszuarbeiten und dadurch Perspektiven zu eroffnen. Uber die Landesgrenzen hinweg soll das Werk fur jeden, der sich mit einem bestimmten (fremden) Kommunalrecht zu befassen hat, zuverlassige Orientierung bieten. Dazu bedarf es der Systematisierung der hinter den einzelnen landesspezifischen Regelungen stehenden Grundideen und bundesinterner Rechtsvergleichung.